Die neuen Führerscheinklassen ab 2013
Seit 19. Januar 2013 ist die so genannte dritte EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) in Kraft. Das bedeutet: Alle Führerscheine, die seit dem 19. Januar ausgehändigt werden, sind unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis automatisch auf 15 Jahre befristet. Auch beim Ersatz eines verloren gegangenen „Lappens“ wird dann nur noch der neue, zeitlich limitierte EU-Kartenführerschein ausgegeben. Gleichzeitig hat die EU die bisherigen Führerscheinklassen teilweise neu geordnet.
Klasse
|
Fahrzeug |
Anmerkungen |
B | Kraftfahrzeuge
|
Mindestalter 18 Jahre (17 Jahre bei Begleitetem Fahren) Einschluss: AM, L |
Kombinationen
|
||
B | Zugfahrzeug der Klasse B
|
mit Schlüsselzahl 96 Mindestalter 18 Jahre (17 Jahre bei Begleitetem Fahren) Einschluss: AM, L |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
|
||
BE | Zugfahrzeug der Klasse B
|
Mindestalter 18 Jahre (17 Jahre bei Begleitetem Fahren) Einschluss: AM, L, B96 |
Vereinfachte Bestimmungen für Gespanne
Beim Pkw-Führerschein der Klasse B (Mindestalter 18 Jahre oder 17 Jahre bei Begleitetem Fahren) vereinfacht die neue Regelung die Bestimmungen für Gespanne. Jetzt dürfen bei Anhängern mit mehr als 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse (zGM) grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5 Tonnen zGM gefahren werden – das heißt, die zGM des Zugwagens und des Trailers werden einfach addiert. Die Stütz- und Aufliegelasten bleiben unberücksichtigt. Bislang durfte die zGM des Anhängers nicht gleich oder größer sein als das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs.
Für schwere Anhänger bis 3,5 Tonnen zGM ist wie bisher ein Führerschein der Klasse BE Voraussetzung. Wer darüber hinaus Anhänger über 3,5 Tonnen zGM mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, benötigt die Fahrerlaubnisklasse C1E. Hier darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination zwölf Tonnen nicht überschreiten.
Wer Fahrzeugkombinationen führen möchte, die zwischen die Klassen B und BE fallen, muss sich die Schlüsselziffer B96 eintragen lassen. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Fahrer oder die Fahrerin bereits über die Klasse BE verfügt (siehe unten).
Für den Anhängerbetrieb sämtlicher Gespanne ist natürlich nach wie vor die im Kfz-Brief vermerkte technisch zulässige Anhängelast des Autos verbindlich.
Klasse
|
Fahrzeug |
Anmerkungen |
AM | Zweirädrige Kleinkrafträder
|
Mindestalter 16 Jahre Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor, bei denen der Motor bei Geschwindigkeiten über 25 km/h bis max. 45 km/h die Muskelkraft unterstützt |
Dreirädrige Kleinkrafträder
|
||
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
|
Leermasse von nicht mehr als 350 kg (im Falle von Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterien) | |
A1 | Krafträder auch mit Beiwagen
|
Mindestalter 16 Jahre Einschluss: AM |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
|
||
A2 | Krafträder auch mit Beiwagen
|
Mindestalter 18 Jahre Einschluss: A1, AM |
A | Krafträder auch mit Beiwagen
|
Mindestalter 24 Jahre bei Direktzugang; 20 Jahre bei Stufenzugang Einschluss: AM, A1, A2 |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
|
Mindestalter 21 Jahre für dreirädrige Kfz |
Quelle: TÜV Rheinland